Wer muss den Bericht einreichen? Definition der CBAM-Rolle

Da die erste Meldefrist für den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) buchstäblich um die Ecke liegt, nämlich am 31. Januar, ist es für Importeure und Vertreter von entscheidender Bedeutung, klar zu bestimmen, wer die Verantwortung für die Einreichung des CBAM-Berichts trägt, sowohl kurz- als auch langfristig. Bevor wir uns dem Hauptthema dieses Blogs zuwenden, sei erwähnt, dass es sich bei den ersten drei Berichten - der dritte ist am 31. Juli 2024 fällig - um vereinfachte Versionen handelt, da sie ausschließlich auf Daten aus den Zollanmeldungen und den offiziellen EU-Standardwerten basieren. Ab dem Bericht, der am 31. Oktober 2024 fällig ist, werden Daten zur Einbindung der Lieferanten, wie z. B. Kontaktdaten und tatsächliche Emissionsintensitäten der Fabriken, obligatorisch sein. Während importierende Unternehmen es derzeit vorziehen könnten, ihre CBAM-Berichterstattung an ihre direkten oder indirekten Vertreter auszulagern, könnte die Einbindung der Lieferanten, der wahrscheinlich zeitintensivste Teil, weiterhin in ihrer Verantwortung liegen.

Laut den offiziellen Richtlinien, die am 13. Dezember 2023 veröffentlicht wurden, und den neuesten Updates von den nationalen Behörden gibt es drei verschiedene Rollentypen, die vom CBAM-Meldenden im EU CBAM Übergangsregister ausgewählt werden können, mit zahlreichen Kombinationen, wer diese erfüllen kann. In den folgenden Absätzen werden wir jedes dieser spezifischen Szenarien im Detail beschreiben.

Importeur für alle Waren

In den folgenden Fällen muss im Abschnitt "Kopfzeileninformationen" des Übergangsregisters der EU für CBAM "Importeur für alle Waren" ausgewählt werden:

  • Wenn der Importeur selbst die Zollanmeldungen für die in der CBAM-Erklärung aufgeführten Waren abgegeben hat
  • Wenn der Importeur eine konsolidierte CBAM-Erklärung einreicht, für die der Importeur und ein direkter Zolldeklarant Zollerklärungen für die im CBAM-Bericht aufgeführten Waren abgegeben haben. 
  • Wenn der direkte Vertreter im Namen des Importeurs handelt, sich daher mit der EORI-Nummer des Importeurs in das Übergangsregister der EU für CBAM einträgt und den CBAM-Bericht einreicht, der Waren enthält, für die der Importeur und/oder der direkte Vertreter Zollerklärungen abgegeben haben.

In all diesen Fällen sollen sowohl die Informationen des CBAM-Erklärenden als auch des Importeurs mit den Informationen des Importeurs im Menüpunkt 'Header Info' des Übergangsregisters der EU’s CBAM ausgefüllt werden. Die Vertreterfelder bleiben leer, selbst wenn ein direkter Vertreter die Zollerklärungen eingereicht hat. Auch die Felder für den Importeur und Vertreter unter dem Menüpunkt 'Importierte Waren' bleiben leer, da der Importeur immer derselbe ist und der direkte Vertreter im CBAM-Bericht nicht erwähnt werden muss (mehr dazu im Fazit).

Vertreter für alle Waren

Vertreter für alle Waren" darf nur ausgewählt werden, wenn ein indirekter Zollvertreter die Zollanmeldungen der Waren in der CBAM-Erklärung eingereicht hat und daher verpflichtet ist, als CBAM-Erklärer im Namen des/der Importeurs/Importeure zu handeln. Der indirekte Zollvertreter darf diese Option nur wählen, wenn er als CBAM-Erklärer für Waren handelt, die ausschließlich von seinen Kunden importiert werden. Der indirekte Zollvertreter kann nur einen einzigen CBAM-Bericht einreichen, der alle Waren und Zollinformationen aller seiner Kunden enthalten muss

In diesem Fall sollte der indirekte Zollvertreter die Felder für den Anmelder und den Vertreter mit seinen eigenen Informationen in der Menüleiste „Header-Informationen“ des Übergangsregistriers der EU für CBAM ausfüllen. Das Feld „Importeur“ in der Menüleiste „Header-Informationen“ bleibt leer, da die Informationen des Importeurs für jede Ware separat in der Menüleiste „Importierte Ware“ angegeben werden müssen.

Importeur für einige Waren / Vertreter für einige Waren

„Importeur für einige Waren / Vertreter für einige Waren“ darf nur vom indirekten Vertreter ausgewählt werden, wenn er als CBAM-Erklärer auftritt und einen CBAM-Bericht konsolidiert, für den die Endimporteure sowohl seine Kunden als auch der indirekte Zollvertreter selbst sind.

In diesem Fall sollte der indirekte Zollvertreter die Felder für den Anmelder und den Vertreter mit seinen eigenen Informationen in der Menüregisterkarte „Header-Informationen“ ausfüllen. Das Feld „Importeur“ in der Menüregisterkarte „Header-Informationen“ bleibt leer, da die Importeure für jede Ware einzeln in der Menüregisterkarte „Importierte Ware“ ausgewählt werden müssen. 

Schlussfolgerung

Gemäß den offiziellen CBAM-Regeln können nur der Importeur und der indirekte Zollvertreter CBAM-Erklärer werden. Ein direkter Zollvertreter kann in keinem Fall für die CBAM-Berichterstattung zur Rechenschaft gezogen werden, da der Importeur weiterhin dafür verantwortlich bleibt und die EU vermeiden will, dass die Entität, die die Zollanmeldungen abgegeben hat, auch für CBAM haftet, um Konflikte zu vermeiden. Ein direkter Zollvertreter kann jedoch den Service anbieten, die CBAM-Berichte im XML-Format zu erstellen und im Namen des Importeurs hochzuladen, während der Importeur selbst verantwortlich bleibt und somit als CBAM-Erklärer erscheint.

Wir bei ClimEase können sowohl Importeure als auch Zollvertreter bei der Erstellung von CBAM-Berichten unterstützen, ausgehend von einer einfachen Excel-Vorlage oder Ihren eigenen Rohdaten. Spätankömmlinge können auf uns zählen, da der gesamte Berichtserstellungsprozess nur wenige Minuten dauert. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

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